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Kostenvoranschlag erstellen: Wie verbindlich ist er?

Ungefähre Schätzung oder fester Preis? Beim Kostenvoranschlag entscheidet die Formulierung, wer am Ende die Mehrkosten trägt. Was das Obligationenrecht sagt, wie viel Überschreitung toleriert wird und wie Sie sich absichern.

Was ist ein Kostenvoranschlag?

Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, was eine Arbeit voraussichtlich kosten wird. Er hilft dem Kunden beim Entscheid und beim Budget. Im Unterschied zu einer Offerte mit Festpreis steht beim Kostenvoranschlag oft noch nicht genau fest, wie viel Aufwand nötig ist – etwa bei einer Reparatur, deren Ursache erst beim Öffnen sichtbar wird, oder bei einem Umbau in einem alten Haus.

Wichtig: Der Titel auf dem Papier allein entscheidet nicht. Massgebend ist, was Sie mit dem Kunden tatsächlich vereinbaren. Ein «Kostenvoranschlag», der ohne Vorbehalt einen fixen Betrag nennt, kann als Festpreis verstanden werden. Umgekehrt kann eine «Offerte» mit dem Zusatz «Kosten geschätzt» nur ein ungefährer Ansatz sein.

Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?

Das Obligationenrecht unterscheidet beim Werkvertrag drei Arten der Preisabrede:

PreisabredeGesetzWas gilt
Fester Preis (Pauschale, Globalpreis)Art. 373 ORSie müssen das Werk zu diesem Preis fertigstellen, auch wenn es mehr Arbeit gibt. Umgekehrt zahlt der Kunde den vollen Preis, wenn es weniger Aufwand war.
Ungefährer Ansatz (Kostenvoranschlag)Art. 375 ORVerrechnet wird der tatsächliche Aufwand. Wird die Schätzung ohne Zutun des Kunden unverhältnismässig überschritten, hat er besondere Rechte.
Kein Preis vereinbartArt. 374 ORDer Preis richtet sich nach dem Wert der Arbeit und Ihren Aufwendungen.

Ein Kostenvoranschlag ist also in dem Sinn verbindlich, dass Sie sich daran messen lassen müssen. Ein fester Preis ist er aber nur, wenn Sie das so vereinbaren. Beim Festpreis kann das Gericht den Preis nur bei ausserordentlichen Umständen erhöhen, die niemand voraussehen konnte (Art. 373 Abs. 2 OR) – ein Fall, der selten eintritt.

Wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

Das Gesetz nennt keinen Prozentsatz. Art. 375 OR spricht nur von einer «unverhältnismässigen» Überschreitung. In Lehre und Gerichtspraxis wird oft eine Toleranz von rund 10 % genannt; je nach Art der Arbeit und Genauigkeit der Schätzung kann die Grenze aber auch höher oder tiefer liegen. Ein fester Wert, auf den Sie sich verlassen können, existiert nicht.

Wird die Schätzung unverhältnismässig überschritten, ohne dass der Kunde das verursacht hat, kann er:

  • vom Vertrag zurücktreten – während oder nach der Ausführung (Art. 375 Abs. 1 OR);
  • bei Bauten auf seinem eigenen Grundstück eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder, solange die Baute nicht fertig ist, Ihnen die Arbeit gegen angemessene Entschädigung entziehen (Art. 375 Abs. 2 OR).

Mehrkosten, die der Kunde selbst auslöst – etwa durch Zusatzwünsche oder Planänderungen –, zählen nicht zur Überschreitung. Halten Sie solche Änderungen deshalb immer schriftlich fest.

Muss ich eine Überschreitung vorher melden?

Ja, das ist dringend zu empfehlen. Als Unternehmer müssen Sie die Interessen des Kunden sorgfältig und treu wahren (Art. 364 Abs. 1 OR). Daraus wird abgeleitet, dass Sie den Kunden informieren, sobald Sie erkennen, dass der Kostenvoranschlag deutlich nicht reichen wird. So kann er entscheiden, ob er weitermachen, etwas weglassen oder die Arbeit stoppen will. Wer schweigt und erst mit der Schlussrechnung überrascht, riskiert, dass der Kunde die Mehrkosten nicht oder nur teilweise bezahlen muss.

Melden Sie die Überschreitung schriftlich, zum Beispiel per E-Mail, mit Grund, neuer Schätzung und der Bitte um Bestätigung. Fahren Sie erst weiter, wenn der Kunde zugestimmt hat.

Wie erstelle ich einen guten Kostenvoranschlag?

Ein Kostenvoranschlag ist aufgebaut wie eine Offerte – mit Positionen, Mengen und Preisen. Diese Punkte machen ihn sicher und verständlich:

  • Klar bezeichnen: Titel «Kostenvoranschlag» und ein Satz, dass es sich um eine Schätzung handelt.
  • Grundlagen nennen: Auf welcher Besichtigung, welchen Plänen oder Angaben beruht die Schätzung?
  • Unsicherheiten benennen: Was kann teurer werden – zum Beispiel verdeckte Schäden, Altlasten oder der Zustand des Untergrunds?
  • Einheitspreise angeben: Stundenansatz, Preis pro m² oder Stück, damit der Kunde Mehrmengen nachvollziehen kann.
  • Ausschlüsse auflisten: was nicht enthalten ist.
  • Gültigkeit und Datum nicht vergessen, damit die Preise nicht unbegrenzt gelten.

Ihren Stundenansatz sollten Sie vorher sauber kalkuliert haben – wie das geht, zeigt der Ratgeber Stundenansatz berechnen.

Welche Formulierungen eignen sich?

Mit wenigen Sätzen machen Sie klar, was gilt. Diese Beispiele können Sie an Ihren Betrieb anpassen:

Sie möchten …Mögliche Formulierung
eine ungefähre Schätzung abgeben«Dieser Kostenvoranschlag beruht auf unserer Besichtigung vom 14.10.2026. Verrechnet wird der effektive Aufwand zu den aufgeführten Ansätzen.»
auf Unsicherheiten hinweisen«Der Zustand der Leitungen hinter der Wand ist noch nicht bekannt. Zeigen sich beim Öffnen Schäden, informieren wir Sie vor weiteren Arbeiten.»
einen festen Preis zusichern«Wir führen die beschriebenen Arbeiten zum Pauschalpreis von CHF 4'850.00 inkl. MWST aus.»
eine Überschreitung melden«Beim Abbruch haben wir feuchtes Mauerwerk vorgefunden. Die Mehrkosten schätzen wir auf CHF 1'200.00. Bitte bestätigen Sie uns, ob wir weiterfahren sollen.»

Vermeiden Sie Formulierungen wie «ca. CHF 5'000.00, je nach Aufwand» ohne weitere Erklärung. Sie lassen offen, ob ein Rahmen oder ein Richtwert gemeint ist, und führen später leicht zu Streit.

Ist ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig?

Ein Kostenvoranschlag ist in der Schweiz üblicherweise gratis – er gilt als Teil der Akquisition. Verrechnen können Sie ihn grundsätzlich nur, wenn Sie das vorher mit dem Kunden vereinbart haben. Das lohnt sich, wenn der Aufwand gross ist, zum Beispiel bei aufwendigen Abklärungen, Messungen oder Planungsarbeiten. Ein bewährter Weg: Sie nennen den Preis für den Kostenvoranschlag im Voraus und schreiben ihn dem Kunden gut, wenn er Ihnen den Auftrag erteilt.

Kostenvoranschläge und Offerten mit Offactura

In Offactura erstellen Sie Offerten mit Positionen aus Textbausteinen und Materialkatalog; wiederkehrende Leistungen wie Arbeitsstunde oder Fahrtweg legen Sie einmal als Textbaustein an und fügen sie danach per Klick ein. Die Gültigkeit der Offerte legen Sie selbst fest. Mit Alternativen und Optionen zeigen Sie dem Kunden Varianten, ohne das Total zu verändern. Wird der Auftrag erteilt, entsteht die Rechnung mit einem Klick. Einmal kaufen, kein Abo.

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Häufige Fragen zum Kostenvoranschlag

Wie viel Prozent darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

Einen gesetzlichen Prozentsatz gibt es nicht. Art. 375 OR spricht von einer «unverhältnismässigen» Überschreitung; in der Praxis wird oft eine Toleranz von rund 10 % genannt. Im Einzelfall kann die Grenze aber anders liegen.

Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Offerte?

Eine Offerte nennt in der Regel feste Preise, an die Sie gebunden sind. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung; verrechnet wird der tatsächliche Aufwand, solange die Schätzung nicht unverhältnismässig überschritten wird.

Darf der Kunde zurücktreten, wenn es teurer wird?

Ja, wenn der Kostenvoranschlag ohne sein Zutun unverhältnismässig überschritten wird (Art. 375 OR). Bei Bauten auf seinem Grundstück kann er stattdessen eine angemessene Preisreduktion verlangen.

Kann ich einen Kostenvoranschlag in Rechnung stellen?

Nur wenn Sie das vorher mit dem Kunden vereinbart haben. Ohne Abmachung gilt ein Kostenvoranschlag in der Schweiz üblicherweise als kostenlos.

Stand Oktober 2026. Allgemeine Informationen ohne Gewähr – keine Rechtsberatung. Im Einzelfall eine Fachperson beiziehen.